Wirtschaftsprüferkammer

Wirtschaftsprüferkammer
– WPK –

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Stellung Berufsständische Vertretung
Rechtsform Körperschaft des öffentlichen Rechts
Aufsichtsbehörde Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Gründung 1961
Hauptsitz Berlin
Behördenleitung Andreas Dörschell, Präsident
Eberhard Richter, Geschäftsführer
Michael Hüning, Geschäftsführer
Bedienstete 113 (2022)[1]
Netzauftritt www.wpk.de
Wirtschaftsprüfershaus in Berlin, Rauchstraße 26 in Berlin-Tiergarten

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Hauptgeschäftsstelle in Berlin, deren Pflichtmitglieder alle Wirtschaftsprüfer[2], vereidigte Buchprüfer[3], Wirtschaftsprüfungsgesellschaften[2] und Buchprüfungsgesellschaften[3] in Deutschland sind.[4] Mitglieder der WPK sind ferner gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,[2] und Buchprüfungsgesellschaften[2][3] die nicht persönlich Berufsangehörige sind.[5] Den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, den Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände und den überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften steht die freiwillige Mitgliedschaft offen.[2] Die WPK hat ca. 21.000 Mitglieder (Stand: 31. Dezember 2022).[1]

Aufgaben

Die Wirtschaftsprüferkammer wurde im Jahr 1961 zur Erfüllung der beruflichen Selbstverwaltungsaufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingerichtet.[6] Die Wirtschaftsprüferkammer steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, um sicherzustellen, dass die Anforderungen und Erwartungen von Öffentlichkeit und Staat an den Berufsstand erfüllt werden.[7] Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts[8] und bundesweit zuständig[9]. Die gesetzlichen Aufgaben der WPK nach § 57 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sind unter anderem:

  • die Funktion der WPK als Ansprech- und Informationspartner ihrer Mitglieder,
  • die Vertretung der Belange und Positionen des Berufsstandes gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik sowie
  • der Erlass von Regelungen zur Berufsausübung in Form von Satzungen,[10]
  • die Bestellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern sowie die Anerkennung von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften wie auch deren Widerruf,
  • die Durchführung des bundeseinheitlichen Examens für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,
  • die Durchführung des Qualitätskontrollverfahrens sowie
  • die Berufsaufsicht; für die Aufsicht bei Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 319a Absatz 1 Satz 1 HGB) ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.

Andere wichtige Aufgaben bilden die Wahrung der Belange des Berufsstandes und die Gutachter- und Vermittlertätigkeit. Auf internationaler Ebene arbeitet die Wirtschaftsprüferkammer mit ausländischen Berufsorganisationen der Prüferberufe zusammen. Sie ist Mitglied der International Federation of Accountants (IFAC) und bei Accountancy Europe.

Die WPK untersteht gemäß § 66 WPO der Aufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Gemäß § 66a Absatz 6 WPO führt die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) eine öffentliche fachbezogene Aufsicht über die WPK.

Geschäftsstellen

Die Wirtschaftsprüferkammer unterhält Landesgeschäftsstellen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart, um ihre Präsenz in der Region zu gewährleisten und um das Wirtschaftsprüfungsexamen durchzuführen.

Die Hauptgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer befindet sich im Berliner Botschaftsviertel. Das Gebäude in der Rauchstraße 26 in der Mitte des Klingelhöfer-Dreiecks wurde nach Entwürfen von Claus Neumann neu errichtet, und 2001 fertiggestellt. Die Brutto-Grundfläche des fünfstöckigen Gebäudes beträgt 4.500 m², die Baukosten lagen bei 7,5 Mio. EUR.[11]

Präsidenten der Wirtschaftsprüferkammer

  • Fritz Möhle (1961–1965)
  • Ernst Knorr (1965–1969)
  • Heinz Prüsener (1969–1973)
  • Reinhard Goerdeler (1973–1975)
  • Wolfgang Kraus (1975–1978)
  • Karl Nebendorf (1978–1981)
  • Kurt Busch (1981–1984)
  • Wolfgang Dieter Budde (1984–1987)
  • Werner Schülen (1987–1990)
  • Ernst August Pohl (1990)
  • Wolfgang Fliess (1990–1993)
  • Gerhard Burret (1993–1996)
  • Burkhard Hense (1996–1999)
  • Adalbert Wahl (1999–2002)
  • Hubert Graf von Treuberg (2002–2005)
  • Dieter Ulrich (2005–2008)
  • Norbert Pfitzer (2008–2011)
  • Michael Gschrei (2011–2012)
  • Claus C. Securs (2012–2014)
  • Gerhard Ziegler (2014–2022)
  • Andreas Dörschell (2022–)

Berufsaufsicht

Die Wirtschaftsprüferordnung sieht ein zweistufiges System der Berufsaufsicht vor, bei der die WPK als mittelbare Staatsverwaltung und der Berufsgerichtsbarkeit (staatlicher Bereich) Zuständigkeiten zugewiesen werden.[12] Für die Berufsaufsicht ist die Wirtschaftsprüferkammer zuständig, die geringes bis mittleres Verschulden des Kammermitglieds im Rügeverfahren abschließend verfolgt und sanktioniert.[12] Ermittlungen werden bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Berufspflichten vorgenommen.[12] Erkenntnisquellen können dabei externe (Beschwerden Dritter, Mitteilungen der Prüfstelle nach § 342b VIII 2 HGB, der BAFin nach § 37r II 1 WpHG, Gerichte, Staatsanwaltschaften, OFD oder Kollegialkammern (§ 36a III Nr. 2 WPO) oder interner Natur (im Bundesanzeiger veröffentlichte sowie Registergericht hinterlegte o. elektronisch verfügbar geprüfte Unternehmensabschlüsse/Bestätigungsvermerke und anderen Publikationen/Mitteilungen veröffentlichte Informationen, z. B. im Berufsregister) sein.[12] Bestätigt sich der Verdacht einer Pflichtverletzung, ist gegen einen Wirtschaftsprüfer eine berufsaufsichtliche Maßnahme zu verhängen (§ 67 Ahndung einer Pflichtverletzung WPO). Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann Entscheidungen der Wirtschaftsprüferkammer unter Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an diese zurückverweisen (Zweitprüfung-§ 66a WPO)[13].

Berufsgerichtliches Verfahren

Berufsgerichtliche Verfahren obliegen seit dem Inkrafttreten des APAReG (17.06.2016)[14] abhängig von der Zuständigkeit ausschließlich der Wirtschaftsprüferkammer oder der APAS.[15]

Berufsgerichtlicher Kompetenzbereich

(1. Instanz) Wird der Einspruch gegen eine berufsaufsichtliche Maßnahme des Berufsträgers zurückgewiesen, so können Berufsangehörige innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich bei erstinstanzlichen Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer und genossenschaftlichen Prüfungsverbände bei der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen des Landgerichts Berlin[16], da in dessen Bezirk die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat,[17] die berufsgerichtliche Entscheidung beantragen.[18]

(2. Instanz) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug das Kammergericht Berlin, welches die Stellung des OLG einnimmt (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht)[19].[20]

(3. Instanz) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundesgerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof)[21].[22]

Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz einzureichen.[23] In der ersten und zweien Instanz nimmt die Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr (§§ 84, 106 WPO), während in der dritten Instanz der Generalbundesanwalt zuständig ist (§ 108 WPO).[15] Eine vorläufige Festnahme oder Verhaftung ist im berufsgerichtlich Verfahren nicht möglich, wobei als Verteidiger in den ersten Instanzen WIrtschaftsprüfer zugelassen sind.

Berufsgerichtliches Verfahren

Nach § 127 WPO ist für die Berufsgerichtsbarkeit ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden, jedoch handelt es sich dabei um ein Disziplinarverfahren und nicht um ein Strafverfahren. Das berufsgerichtliche Verfahren beginnt, wenn der Berufsangehörige fristwahrend einen schriftlichen Antrag gegen den zurückgewiesenen Einspruch seiner berufsgerichtlichen Maßnahme gemäß § 71a WPO beim Landgericht einreicht.[15] Die Hauptverhandlung beginnt in Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers, in dessen Abwesenheit nur, wenn dieser nach § 82 WPO belehrt worden ist.[15] Nach § 82b WPO wird dem Wirtschaftsprüfer, dem Vorstand der WIrtschaftsprüferkammer oder Abschlussprüferaufsichtsstelle, sowie dessen bevollmächtigten Personen Einsicht in die Akten gewährt.[15]

1. Instanz: Berufsgerichtsliche Beschlussfassung

Nach § 103 Entscheidung WPO schließt das LG-Verfahren mit einem Urteil ab.[15] Das Gericht entscheidet selbst über alle Berufspflichtverletzungen, die in der angefochtenen berufsaufsichtlichen Entscheidung nach § 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen WPO behandelt werden.[15]

2. Instanz: Berufung

Nach § 105 Berufung WPO ist gegen das Urteil der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils[24] die Berufung an den Senat für Wirtschaftsprüfersachen zulässig.[15]

3. Instanz: Revision

Gegen ein Urteil des Senats für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn die Entscheidung grundlegende rechtliche Fragen aufwirft oder von der bisherigen Rechtsprechung inf folgenden Fällen abweicht.[15]

  • wenn das Urteil auf Ausschließung aus dem Beruf lautet;
  • wenn der Senat für Wirtschaftsprüfersachen bei dem Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung erkannt hat;
  • wenn der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat.

Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils durch eine Beschwerde beim Oberlandesgericht angefochten werden. In der Beschwerdeschrift muss die grundlegende Rechtsfrage klar benannt werden. (§ 107 Revision WPO)

Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der Berufsangehörigen verkündet worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung. (§ 107a Einlegung der Revision und Verfahren WPO)

Sicherung von Beweismitteln im Ermittlungsverfahren

Wird ein berufsgerichtliches Verfahren eingestellt, weil die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden. (§ 109 Anordnung der Beweissicherung WPO)

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen Berufsangehörige auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden. (§ 111 Voraussetzung des Verbots WPO)

Commons: Wirtschaftsprüferkammer – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • Website der Wirtschaftsprüferkammer
  • Carsten Wegner, Transparenz und ein erweitertes Sanktionsrisiko für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – neue aufsichtsrechtliche Ziele der Wirtschaftsprüferkammer [1]
  • Ute Pothmann, Anne Crumbach, Britta Stücker: 1961 – 2021 | 60 Jahre Berufliche Selbstverwaltung im öffentlichen Interesse. 2021, abgerufen am 26. Mai 2024.

Einzelnachweise

  1. a b Jahresabschluss 2022. Abgerufen am 13. Januar 2023. 
  2. a b c d e Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard, der Bundesminister der Justiz von Merkatz: § 58 Mitgliedschaft Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO). In: https://www.gesetze-im-internet.de. Bundesminister der Justiz, Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes -, 24. Juli 1961, abgerufen am 16. September 2024. 
  3. a b c Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard, der Bundesminister der Justiz von Merkatz: § 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO). In: https://www.gesetze-im-internet.de. Bundesminister der Justiz, Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes -, 24. Juli 1961, abgerufen am 16. September 2024. 
  4. Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard, der Bundesminister der Justiz von Merkatz: § 43a Regeln der Berufsausübung Absatz 1 Nr. 9 b) aa) Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO). In: https://www.gesetze-im-internet.de. Bundesminister der Justiz, Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes -, 24. Juli 1961, abgerufen am 16. September 2024. 
  5. „Für beurlaubte Wirtschaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der Dauer ihrer Beurlaubung. Sie bleiben der Berufsaufsicht unterworfen.“ Vgl. § 58 I S. 2 u. 3 Mitgliedschaft Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
  6. Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard, der Bundesminister der Justiz von Merkatz: § 4 Wirtschaftsprüferkammer Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung WPO). In: Bundesgesetzblatt. Bundesministerium der Justiz, 24. Juli 1961, abgerufen am 16. September 2024. 
  7. o. V.: Organisation der Wirtschaftsprüferkammer. In: https://www.wpk.de. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, abgerufen am 16. September 2024. 
  8. Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard, der Bundesminister der Justiz von Merkatz: § 4 Wirtschaftsprüferkammer. In: https://www.gesetze-im-internet.de. Bundesminister der Justiz, Bundesamt für Justiz - Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes -, 24. Juli 1961, abgerufen am 16. September 2024. 
  9. Online Redaktion (o. V.): Haupt- und Landesgeschäftsstellen. In: https://www.wpk.de. Wirtschaftsprüferkammer KdöR, abgerufen am 16. September 2024. 
  10. Die Wirtschaftsprüferkammer kann eine Berufssatzung über die Rechte und Pflichten von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern erlassen, die vom Beirat beschlossen wird und im Einklang mit dem anwendbaren europäischen Recht stehen muss. Vgl. § 57 III Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO) und Satzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers (Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer – BS WP/vBP) vom 21. Juni 2016 (BAnz AT 22.07.2016 B1).
  11. Wirtschaftsprüferkammer. In: Claus Neumann Architekten. Abgerufen am 13. Januar 2023. 
  12. a b c d Vgl. Grabase/Wilde in: Burkhard Hense, Dieter Ulrich, Peter Maxl: WPO-Kommentar : Kommentar zum Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ; Wirtschaftsprüferordnung (WPO), Düsseldorf : IDW-Verl., 2008.
  13. Wenn die Wirtschaftsprüferkammer beanstandete Entscheidungen nicht ändert, kann die Abschlussprüferaufsichtsstelle diese aufheben, Weisungen erteilen oder selbst Entscheidungen treffen. Die Wirtschaftsprüferkammer muss die Umsetzung dieser Weisungen abschließen. Bei der Annahme von Weisungen oder Ersatzvornahmen als rechtswidrig, muss sie die Vorgänge dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorlegen.
  14. Vgl. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle / Deutscher Bundestag
  15. a b c d e f g h i Vgl. Naumann, Klaus-Peter in Gelhausen, Hans; Haußer, Jochen; Hennrichs, Joachim: WP Handbuch: Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, Düsseldorf: IDW, 16. Auflage, 2019, S. 175 ff.
  16. Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dem Vorsitzenden und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern besetzt.
  17. Vgl. § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
  18. Vgl. § 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO
  19. Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Berufsangehörige mit. § 75 Berufsangehörige als Beisitzer Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
  20. Vgl. § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges von der Landesjustizverwaltung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. § 75 Berufsangehörige als Beisitzer Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
  21. Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Berufsangehörigen als Beisitzern.
  22. Vgl. § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO) Die ehrenamtlichen Richter werden für den Bundesgerichtshof von dem Bundesministerium der Justiz auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
  23. Vgl. § 57 II S. 1 Nr. 11 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO): Die ehrenamtlichen Richter werden aus Vorschlagslisten ausgewählt, die der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer in Abstimmung mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle und dem Bundesministerium der Justiz für die jeweiligen Gerichte einreicht. § 75 Berufsangehörige als Beisitzer Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
  24. Bei Abwesenheit beginnt die Frist mit der Zustellung.
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