Digitale-Dienste-Gesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Digitale-Dienste-Gesetz |
Abkürzung: | DDG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 7, 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG |
Rechtsmaterie: | Wettbewerbsrecht, Internetrecht |
Fundstellennachweis: | 772-10 |
Erlassen am: | 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) |
Inkrafttreten am: | 14. Mai 2024 |
GESTA: | J020 |
Weblink: | Gesetzestext |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist das nationale Gesetz zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste der Europäischen Union in Deutschland. Es regelt die Verpflichtungen von Dienstanbietern digitaler Dienste in Deutschland und trat am 14. Mai 2024 in Kraft.
Inhalt
Das Digitale-Dienste-Gesetz enthält unter anderem Vorschriften zur Impressumspflicht für digitale Dienste und zum Umgang mit Rechtsverletzungen von Nutzern digitaler Dienste. Durch das DDG wurden das Telemediengesetz und große Teile des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes abgelöst.
Für die Aufsicht über Dienstanbieter digitaler Dienste wurde bei der Bundesnetzagentur eine Koordinierungsstelle für digitale Dienste eingerichtet.[1]
Digitale Dienste
Ein digitaler Dienst ist jede im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung, welche elektronisch auf individuellen Abruf des Empfängers und in der Regel gegen Entgelt erbracht wird.[2] Im Einzelnen bedeutet hierbei
- im Fernabsatz, dass die Dienstleistung ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
- elektronisch, dass die Dienstleistung mittels Geräten erbracht wird, die elektronisch Daten verarbeiten und speichern, welche an einem Ausgangspunkt gesendet und an einem Endpunkt empfangen werden, wobei Sendung, Verarbeitung und Empfang vollständig über Draht, Funk oder auf anderem optischen oder elektromagnetischem Weg geschehen; und
- individueller Abruf des Empfängers, dass die Dienstleistung durch die Übertragung von Daten erbracht wird, welche vom Empfänger derselbigen individuell angefordert werden.
Einzelnachweise
- ↑ Das Digitale Dienste Gesetz (DDG). In: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Abgerufen am 5. Juli 2024.
- ↑ § 1 IV Nr. 1 DDG i. V. m. Art. 1 I lit. b Richtlinie (EU) 2015/1535