Dienstgrad | Abzeichen | Funktion | Voraussetzungen | Kragen- und Mützenabzeichen |
Feuerwehrfrauanwärterin / Feuerwehrmannanwärter | | | - Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
| Kragenspiegel: Parallelogram 75 mm hoch und 42 mm breit, mit Stoffunterlage RAL 4004 und Feuerwehrsymbol Mützenabzeichen: mittig angebrachtes Metallabzeichen mit Landeswappen 21 mm hoch, 18 mm breit, umrahmt von einem 5 mm breiten, nach oben offenem Kranz aus Eichenlaub Mützenkordel: schwarz |
Feuerwehrfrau / Feuerwehrmann | | | |
Oberfeuerwehrfrau / Oberfeuerwehrmann | | - Truppführerin oder Truppführer
| - mindestens ein Jahr Dienst in Funktion Truppfrau oder Truppmann und abgeschlossene Truppführerausbildung
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Hauptfeuerwehrfrau / Hauptfeuerwehrmann | | - a) Truppführerin oder Truppführer
- b) Maschinistin oder Maschinist
- c) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart
- d) Gerätewartin oder Gerätewart
| - a) mindestens ein Jahr Dienst in Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossener Lehrgang „Technische Hilfeleistung“
- b) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Maschinistenausbildung
- c) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Atemschutzgeräteträgerausbildung und abgeschlossene Atemschutzgerätewartausbildung
- d) ein Jahr Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Gerätewartausbildung
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Erste Hauptfeuerwehrfrau / Erster Hauptfeuerwehrmann2 | | - a) Truppführerin oder Truppführer
- b) Maschinistin oder Maschinist
- c) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart
- d) Gerätewartin oder Geratewart
| - a) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Lehrgänge Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz3, oder mindestens 20 Jahre Dienst in der Funktion Truppführerin oder Truppführer
- b) zehn Jahre Dienst in Funktion Maschinistin oder Maschinist und mindestens 20 h nachgewiesene funktionstypische Fortbildung
- c) fünf Jahre Dienst in Funktion Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart
- d) fünf Jahre Dienst in Funktion Gerätewartin oder Gerätewart
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Löschmeisterin / Löschmeister | | - a) Gruppenführerin oder Gruppenführer
- b) Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart
- c) Gerätewartin oder Gerätewart
| - a) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Truppführerin oder Truppführer und abgeschlossene Gruppenführerausbildung
- b) zehn Jahre Dienst in Funktion Atemschutzgerätewartin oder Atemschutzgerätewart und mindestens 20 h nachgewiesene funktionstypische Fortbildung
- c) zehn Jahre Dienst in Funktion Gerätewartin oder Gerätewart und mindestens 20 h nachgewiesene funktionstypische Fortbildung
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Oberlöschmeisterin / Oberlöschmeister | | - Gruppenführerin oder Gruppenführer
| - mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und mindestens 40 Stunden nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen
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Hauptlöschmeisterin / Hauptlöschmeister4 | | - a) Gruppenführerin oder Gruppenführer
- b) Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke einer Gruppe vorgesehen ist.
| - a) mindestens 15 Jahre in Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer
- b) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
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Brandmeisterin / Brandmeister | | - a) Zugführerin oder Zugführer
- b) Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke einer Gruppe vorgesehen ist
- c) Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke eines erweiterten Zuges vorgesehen ist
| - a) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossene Zugführerausbildung
- b) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Gruppenführerin oder Gruppenführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
- c) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
| Kragenspiegel: Parallelogram 75 mm hoch und 42 mm breit, mit Stoffunterlage RAL 4004, Feuerwehrsymbol und umlaufender silberfarbener Paspelierung Mützenabzeichen: mittig angebrachtes Metallabzeichen mit Landeswappen 21 mm hoch, 18 mm breit, umrahmt von einem 5 mm breiten, nach oben offenem Kranz aus Eichenlaub Mützenkordel: silberfarbig |
Oberbrandmeisterin / Oberbrandmeister | | - a) Zugführerin oder Zugführer
- b) Verbandsführerin oder Verbandsführer
- c) Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz bis zur Stärke eines erweiterten Zuges vorgesehen ist
- d) Stellvertretende Ortswehrleiterin oder stellvertretender Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz von mehr als einem erweiterten Zug vorgesehen ist
| - a) mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Zugführerin oder Zugführer und mindestens 40 h nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen
- b) mindestens drei Jahre Dienst in Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang Verbandsführer und Einsatz als Verbandsführerin oder Verbandsführer
- c) ein Jahr Dienst in mindestens Funktion Zugführerin oder Zugführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
- d) ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
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Hauptbrandmeisterin / Hauptbrandmeister | | - a) Verbandsführerin oder Verbandsführer
- b) Ortswehrleiterin oder Ortswehrleiter einer Ortsfeuerwehr, deren Ausstattung für den Einsatz von mehr als einem erweiterten Zug vorgesehen ist
- c) Stellvertretende Gemeindewehrleiterin oder stellvertretender Gemeindewehrleiter oder Stellvertretende Stadtwehrleiterin oder stellvertretender Stadtwehrleiter5
| - a) mindestens fünf Jahre Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und mindestens 40 h nachgewiesene Teilnahme an anerkannten funktionstypischen Fortbildungslehrgängen
- b) ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
- c) ein Jahr Dienst in Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
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Brandinspektorin / Brandinspektor | | - Gemeindewehrleiterin oder Gemeindewehrleiter oder Stadtwehrleiterin oder Stadtwehrleiter6
| - ein Jahr Dienst in der Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
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Oberbrandinspektorin / Oberbrandinspektor | | - Abschnittsleiterin oder Abschnittsleiter oder stellvertretende Kreisbrandmeisterin oder stellvertretender Kreisbrandmeister
| - fünf Jahre Dienst in der Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
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Hauptbrandinspektorin / Hauptbrandinspektor | | - Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister
- stellvertretende Landesbrandmeisterin oder stellvertretender Landesbrandmeister
- Landesbrandmeisterin oder Landesbrandmeister
| - fünf Jahre Dienst in der Funktion Verbandsführerin oder Verbandsführer und abgeschlossener Lehrgang „Leiter einer Feuerwehr“
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